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§ 17 GO SächsVerfGH - Beratung und Abstimmung; Umlaufverfahren

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Redaktionelle Abkürzung
GO SächsVerfGH,SN
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
112-1.2

(1) Der Berichterstatter legt dem Vorsitzenden ein schriftliches Votum, in geeigneten Fällen einen begründeten Entscheidungsentwurf vor. Der Vorsitzende übermittelt den zuständigen Richtern den Vorschlag sowie, soweit sachdienlich, verfahrens- und entscheidungserhebliche Schriftstücke.

(2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Beratung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens zehn Tage liegen.

(3) Jeder Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, kann bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn er seine Stimmabgabe ändern will; er kann die Fortsetzung der Beratung beantragen, wenn er bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte.

(4) Hält der Vorsitzende in Fällen, die keine mündliche Verhandlung erfordern, eine Entscheidung im Wege des Umlaufs für angezeigt, so kann er jedem mitwirkenden Richter einen von ihm unterzeichneten Entscheidungsentwurf übersenden. Jeder Richter sendet den ihm übersandten Entwurf mit seiner Unterschrift versehen zurück, wenn er nicht eine Beratung verlangt. Der Beschluss kommt mit Eingang der Zustimmung aller Richter zu Stande.