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§ 36 BremBG - Ruhestand auf Antrag

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(3) § 35 Absatz 1 Satz 4 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 entsprechend.