Versionsverlauf


§ 3a LNatSchG - Beobachtung von Natur und Landschaft
(zu § 6 Abs. 2 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

Die Beobachtung dient auch der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustandes der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten mit ihren wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräumen. Die oberste Naturschutzbehörde stellt dazu den Jagd- und Artenschutzbericht auf und schreibt dabei die roten Listen fort.