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§ 4 LNatSchG - Begriffsbestimmungen
(zu § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

(1) Die in Schleswig-Holstein zu besonderen Schutzgebieten im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG(2) erklärten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgelistet. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesetzes.

(2) Die nach der Richtlinie 2009/147/EG(3) zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärten Gebiete sind in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgelistet. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieses Gesetzes.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. März 2013 (ABl. L 158 S. 193)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 (ABl. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17