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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 267 VAG - Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Amtliche Abkürzung
VAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7631-11

Die Bestimmungen der §§ 269 und 270 gelten für jedes Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens ist, wenn

  1. 1.

    das Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht auf Ebene des Mutterunternehmens einbezogen ist,

  2. 2.

    das Risikomanagement und die internen Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens das Tochterunternehmen einschließen und das Mutterunternehmen die betroffenen Aufsichtsbehörden von der umsichtigen Führung des Tochterunternehmens überzeugt hat,

  3. 3.

    das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß § 275 Absatz 4 erhalten hat,

  4. 4.

    das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß § 277 Absatz 2 erhalten hat und

  5. 5.

    das Mutterunternehmen die Inanspruchnahme der Bestimmungen der §§ 269 und 270 beantragt hat und dieser Antrag gemäß § 268 genehmigt worden ist.