§ 50 BremPolG - Datenweiterverarbeitung; Zweckbindung; Zweckänderung

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Die Polizei kann rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift weiterverarbeiten, soweit dies

  1. 1.

    zur Erfüllung derselben Aufgabe und

  2. 2.

    zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten,

erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 41 Absatz 2 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine gegenwärtige Gefahr für dieselben Rechtsgüter vorliegen.

(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, soweit unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift

  1. 1.

    mindestens

    1. a)

      vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet oder

    2. b)

      vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen

und

  1. 2.

    sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte

    1. a)

      zur Verhütung solcher Straftaten ergeben oder

    2. b)

      zur Abwehr von innerhalb absehbarer Zeit drohender Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.

Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die zweckändernde Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person vorliegen. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu den in § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 oder 6 genannten Personen erhoben wurden, dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu Kontakt- oder Begleitpersonen erhoben wurden, dürfen nur dann zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn diese Daten zu Personen nach § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 verarbeitet werden. § 51 bleibt unberührt.

(3) Es ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten Absatz 1 und 2 beachtet werden.

(4) Die Polizei darf, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben hat, zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Maßgabe von Absatz 2 weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 zur Verhütung von Straftaten darf nur erfolgen, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass sie zukünftig Straftaten begehen wird. Die Verarbeitung von Daten nach den Sätzen 1 oder 2 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck auch nach diesem Gesetz mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie nach der Strafprozessordnung erhoben worden sind. Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 60 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 genannten Personen. Die personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald der Verdacht entfällt; dies gilt insbesondere bei einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder eines rechtskräftigen Freispruchs. Erhält die Polizei Kenntnis über eine nicht nur vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens, prüft sie unverzüglich, ob die Daten zu löschen sind.

(5) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten allein zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage weiterverarbeitet werden. § 51 Absatz 3 bleibt unberührt.