Art. 37 LStVG - Halten gefährlicher Tiere
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Amtliche Abkürzung
- LStVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-I
(1) Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(3) (weggefallen)
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder
- 2.die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.