§ 35a KomWG - Unterstützungsunterschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
Jeder Wahlvorschlag muss in Ortschaften mit
- 1.
bis zu 500 Einwohnern von 10,
- 2.
bis zu 2.000 Einwohnern von 20,
- 3.
mehr als 2.000 Einwohnern von 30
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu deren regelmäßigen Öffnungszeiten zu leisten. § 6b Abs. l Satz 3 und Abs. 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten war, keiner Unterstützungsunterschriften.