§ 54 SVWO - Stimmabgabe behinderter Wähler
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt dies der Wahlleitung mit.