§ 45 ThürKO - Ortschaften, Ortsbürgermeister, Ortschaftsrat
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen (Ortschaften) kann durch Regelung in der Hauptsatzung eine Ortschaftsverfassung eingeführt werden. In diesem Fall werden der Ortsbürgermeister und der Ortschaftsrat gewählt. Eine Regelung nach den Sätzen 1 und 2 ist in die Hauptsatzung der Gemeinde aufzunehmen, wenn dies die Mehrheit der Anwesenden auf der ersten Bürgerversammlung des Ortsteiles nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beschließt. Diese Bürgerversammlung hat der Bürgermeister spätestens innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzuberufen. Der Ortsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Die Wahl wird vom Gemeindewahlleiter geleitet. Der Ortsbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.
(2) Der Ortschaftsrat wird ebenfalls für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Er besteht aus dem Ortsbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortschaftsrats. Die Zahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats beträgt in Ortschaften
mit bis zu | 500 | Einwohnern | 4, | ||
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mit mehr als | 500 | bis zu | 1.000 | Einwohnern | 6, |
mit mehr als | 1.000 | bis zu | 2.000 | Einwohnern | 8, |
mit mehr als | 2.000 | Einwohnern | 10. |
Die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats werden aus der Mitte einer Bürgerversammlung der Ortschaft in geheimer Wahl gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung der Gemeinde. Die Hauptsatzung muß insbesondere Frist und Form der Einladung zur Bürgerversammlung der Ortschaft, das Verfahren zur Aufstellung der Bewerber und die Durchführung des Wahlverfahrens regeln.
(3) Der Ortsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrats. Die Regelungen über den Geschäftsgang des Gemeinderats gelten entsprechend.
(4) Der Ortschaftsrat berät über die Angelegenheiten der Ortschaft. Er gibt Empfehlungen ab, die innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden müssen. Dem Ortschaftsrat ist vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Der Ortschaftsrat entscheidet anstelle des zuständigen Organs der Gemeinde über folgende Angelegenheiten der Ortschaft:
- 1.Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
- 2.Antrag auf Änderung des Ortschaftsnamens,
- 3.Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde in der Ortschaft,
- 4.Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr,
- 5.Stellungnahme zu beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten in der Ortschaft.
Durch die Hauptsatzung können dem Ortschaftsrat weitere auf die Ortschaft bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 dürfen nicht übertragen werden. Die Ortschaft hat gegen die Gemeinde einen Anspruch darauf, daß ihr die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 in angemessenem Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung gestellt werden. Soweit ein Ortschaftsrat nicht besteht, trifft die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 der Ortsbürgermeister.
(6) Die Entscheidungen des Ortschaftsrats und des Ortsbürgermeisters nach Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 dürfen dem Zusammenwachsen der Gemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Gemeinde nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht (einschließlich der Haushaltssatzung) der Gemeinde beachten. Ihr Vollzug obliegt dem Bürgermeister der Gemeinde. Dieser kann die Entscheidungen des Ortschaftsrats und des Ortsbürgermeisters beanstanden; § 44 gilt entsprechend.
(7) Die Ortschaftsverfassung kann nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.
(8) Im Falle der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere oder der Bildung einer neuen Gemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt; Absatz 7 bleibt unberührt. Der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde ist für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsbürgermeister zu ernennen. Die bisherigen Gemeinderatsmitglieder sind die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats. § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.