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  • ab 13.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 12 JuZuV - Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nach dem Bundesdisziplinargesetz und dem Hessischen Disziplinargesetz

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird die Aufgabe übertragen, nach § 6b Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Vorschlagslisten für die Wahl von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern aufzustellen.