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§ 332a LAG - Aufgebotsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

(1) Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, nicht ermittelt werden kann, so findet ein Aufgebotsverfahren statt. Mit Ablauf der darin bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.

(2) Das Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen

  1. 1.
    Gegenstand und Datum des Antrags,
  2. 2.
    Name und letzte bekannte Anschrift der Antragsteller,
  3. 3.
    die Bestimmung der Aufgebotsfrist,
  4. 4.
    die Aufforderung, Rechte aus dem Antrag spätestens bis zum Ablauf der Aufgebotsfrist geltend zu machen,
  5. 5.
    der Hinweis, daß die nicht geltend gemachten Rechte aus dem Antrag mit Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen.

(3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger betragen.

(5) Die Verbindung mehrerer Aufgebote ist zulässig.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn über die Anrechnung von Aufbaudarlehn oder Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung oder die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit Ausgleichsleistungen nicht entschieden werden kann, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, nicht ermittelt werden kann. Mit dem Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen die Ansprüche gegen den Ausgleichsfonds.