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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 328 LAG - Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

1Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der Beschwerdeausschüsse, der Heimatauskunftstellen, Auskunftstellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über eigene Anträge oder über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung ausgeschlossen. 2Im Übrigen finden die Vorschriften über die Ausschließung von Gerichtspersonen nach der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.