§ 34 SächsSchulG - Wahl des Bildungsweges
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Über den Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende allgemeinbildende Schule entscheiden die Eltern auf Empfehlung der Schule. Die Grundschule berät die Eltern über die für den Schüler geeignete Schulart und gibt in der Klassenstufe 4 eine schriftliche Bildungsempfehlung. Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn
- 1.
der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Halbjahresinformation oder am Ende des Schuljahres 2,0 oder besser ist und keines dieser Fächer mit der Note "ausreichend" oder schlechter benotet wurde und
- 2.
die Grundschule aufgrund des Lern- und Arbeitsverhaltens des Schülers, der Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seiner Entwicklung pädagogisch einschätzt, dass er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird.
In allen anderen Fällen wird die Bildungsempfehlung für die Oberschule erteilt.
(2) Eltern melden ihr Kind mit der Bildungsempfehlung an einer Oberschule oder einem Gymnasium ihrer Wahl an. Sofern Eltern ihr Kind mit einer Bildungsempfehlung für die Oberschule an einem Gymnasium anmelden, wird durch das Gymnasium ein Beratungsgespräch vereinbart und bei der Einladung zu dem Gespräch auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen. Grundlagen für das Beratungsgespräch sind
- 1.
die Bildungsempfehlung,
- 2.
das zuletzt erstellte Jahreszeugnis und die zuletzt erteilte Halbjahresinformation sowie
- 3.
das Ergebnis einer vom Schüler zu erbringenden schriftlichen Leistungserhebung ohne Benotung, die die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen berücksichtigt, mit von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Aufgaben.
Erscheint ohne wichtigen Grund kein Elternteil zum vereinbarten Beratungsgespräch, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Eine erneute Anmeldung an einem Gymnasium zum bevorstehenden Schuljahr ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn das Gymnasium im Beratungsgespräch eine Anmeldung an der Oberschule empfohlen hat und die Eltern nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich mitteilen, dass sie entgegen den Empfehlungen der Grundschule und des Gymnasiums an der Anmeldung festhalten.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
die näheren Einzelheiten zur Beratung der Eltern,
- 2.
das Verfahren und die Inhalte der Leistungserhebung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3,
- 3.
das Ersetzen des Fachs Deutsch durch das Fach Sorbisch an sorbischen Schulen sowie
- 4.
die Anerkennung der im Herkunftsland erbrachten Leistungen und das Ersetzen des Fachs Deutsch durch die jeweilige Herkunftssprache für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist,
zu regeln.
(4) Der Wechsel von der Oberschule an das Gymnasium ist nach jeder Klassenstufe möglich, wenn der Schüler im vorangegangenen Schuljahr die dafür erforderliche Begabung und Leistung, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, gezeigt hat. Der Verbleib am Gymnasium ist nicht möglich, wenn der Schüler
- 1.
zweimal in derselben Klassenstufe,
- 2.
in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen oder
- 3.
insgesamt dreimal
nicht versetzt worden ist. Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die näheren Voraussetzungen zu den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln; sie kann dabei insbesondere die maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen festlegen.
(5) Über die Ausbildung an einer berufsbildenden Schule oder einer Schule des zweiten Bildungsweges entscheiden die Eltern oder der volljährige Schüler. Die Schule lehnt die Aufnahme ab, wenn der Schüler für die Schulart oder den jeweiligen Bildungsgang nach Begabung oder Leistung nicht geeignet ist. Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die näheren Voraussetzungen durch Rechtsverordnung zu regeln; sie kann dabei insbesondere die maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie Schulabschlüsse, Berufserfahrungen und Aufnahmeprüfungen festlegen.
(6) Über die Aufnahme an eine bestimmte Schule entscheidet nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.