§ 29 HeNatG - Gebiete für die natürliche Waldentwicklung (Naturwald)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG
- Amtliche Abkürzung
- HeNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 881-58
(1) Die für die Bewirtschaftung des Staatswalds zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann Teile des Staatswaldes bestimmen, in denen sich der Wald und seine Lebensgemeinschaften dauerhaft natürlich von forstlicher Nutzung unberührt entwickeln können (Naturwald). Eine weitergehende Unterschutzstellung der Flächen kann nach den Regelungen dieses Gesetzes erfolgen.
(2) Die Abgrenzung der Gebiete für die natürliche Waldentwicklung ist in das NATUREG nach § 52 Abs. 2 zu übernehmen.
(3) Das Betreten von Gebieten für die natürliche Waldentwicklung, auch auf öffentlichen Wegen, erfolgt unbeschadet der eigentumsrechtlichen Zuordnung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), und § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren und solche, die sich aus der natürlichen Entwicklung des Waldes typischerweise ergeben.