§ 95 KWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Das Wahlergebnis wird von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter entsprechend § 58 öffentlich bekannt gemacht.