§ 30 SächsGleiG - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGleiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 13-3
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) einschließlich der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist gestattet, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten dürfen nur zu den Zwecken dieses Gesetzes verarbeitet werden.
(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind getrennt von den übrigen Daten aufzubewahren und gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu sichern. Sie sind zu vernichten, sobald sie für den Zweck, zu dem sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden. Die näheren Einzelheiten und weitere technisch-organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der in Absatz 1 genannten Daten bestimmt die jeweilige Dienststellenleitung.