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§ 34a HStrG - Einstellung des Planfeststellungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Amtliche Abkürzung
HStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

1Wird ein Vorhaben vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluss ein. 2Der Beschluss ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekannt zu machen. 3Damit enden die Veränderungssperre nach § 34 und die Anbaubeschränkungen nach § 23 Abs. 5.