§ 40 AzUVO - Anspruch auf Elternzeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
- Amtliche Abkürzung
- AzUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-43 1
(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn
- 1.
sie mit einem
- a)
Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
- b)
Kind des Ehegatten oder Lebenspartners (§ 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
- c)
Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII) oder in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen haben, oder
- d)
Kind, für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) oder in einem besonderen Härtefall nach § 1 Abs. 5 BErzGG Erziehungsgeld beziehen können,
in einem Haushalt leben und
- 2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit des Beschäftigungsverbots nach § 36 Abs. 1 oder nach § 6 Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzfrist) wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich Zeiträume nach Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden.
(3) Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder in Adoptionspflege besteht ein Anspruch auf Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c