§ 25 StrG - Baubeschränkungen bei geplanten Straßen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
Bei geplanten öffentlichen Straßen gelten die Beschränkungen der §§ 23 und 24 von der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an. Die zuständige Behörde soll von einer ihr gesetzlich zustehenden Möglichkeit, eine Genehmigung schon zu einem früheren Zeitpunkt zu versagen, Gebrauch machen.