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§ 25 StrG - Baubeschränkungen bei geplanten Straßen

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

Bei geplanten öffentlichen Straßen gelten die Beschränkungen der §§ 23 und 24 von der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an. Die zuständige Behörde soll von einer ihr gesetzlich zustehenden Möglichkeit, eine Genehmigung schon zu einem früheren Zeitpunkt zu versagen, Gebrauch machen.