§ 189 LBG - Beamte des Landtages
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Beamten des Landtages sind Landesbeamte. Sie werden von dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Vorstand des Landtages ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt.
(2) Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamten ist der Präsident des Landtages.
(3) Die Aufgaben des Landespersonalausschusses werden für die Beamten des Landtags vom Ältestenrat des Landtags wahrgenommen. Vor einer abschließenden Entscheidung holt der Ältestenrat eine Stellungnahme des Landespersonalausschusses ein. Die Stellungnahme erstreckt sich darauf, ob nach den Personalakten und den tatsächlichen Feststellungen des Ältestenrates Gründe der einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen; die Stellungnahme ist unverzüglich abzugeben.