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§ 189 LBG - Beamte des Landtages

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Beamten des Landtages sind Landesbeamte. Sie werden von dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Vorstand des Landtages ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt.

(2) Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamten ist der Präsident des Landtages.