§ 17 VersRücklG - Verwendung des Sondervermögens "Versorgungsfonds des Bundes"; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-28
1Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet. 2Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erstattung der Versorgungsausgaben, insbesondere über die Berechnung und die Höhe der Erstattung sowie über das Erstattungsverfahren. 3Die Höhe der Erstattungssätze wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 2 erstmals zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft.