§ 17 VersRücklG - Verwendung des Sondervermögens "Versorgungsfonds des Bundes"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-28
1Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" erstattet. 2Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere zum Erstattungsverfahren durch Rechtsverordnung.