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§ 17 VersRücklG - Verwendung des Sondervermögens "Versorgungsfonds des Bundes"

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-28

1Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" erstattet. 2Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere zum Erstattungsverfahren durch Rechtsverordnung.