§ 68 BörsZulV - Hinweis auf Prospekt
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
Veröffentlichungen, in denen die Zulassung von Wertpapieren eines Emittenten zur amtlichen Notierung angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Wertpapiere hingewiesen wird, müssen einen Hinweis auf den Prospekt und dessen Veröffentlichung enthalten. Die Veröffentlichungen sind unverzüglich der Zulassungsstelle zu übermitteln.