§ 12 EglG - Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
- Amtliche Abkürzung
- EglG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 24
(1) Die Eingliederungsbehörden dürfen bei Erstaufnahme und Übernahme den mit der Betreuung befassten Stellen für die Betreuung Namen, Geburtsdatum und Herkunftsort der Personen übermitteln. Soweit die Stellen nach Satz 1 von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften getragen werden, darf diesen Stellen zusätzlich die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgesellschaft mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur für Betreuungszwecke verwendet werden; an nicht mit der Betreuung befasste Stellen dürfen die Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen weitergegeben werden. Die Daten sind von den mit der Betreuung befassten Stellen mit Beendigung der Betreuung zu löschen.
(2) Die höheren Eingliederungsbehörden dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten sowie Berufsausbildung und bisher ausgeübte Tätigkeit der von ihnen erstaufgenommenen Personen im Alter von 14 bis 65 Jahren den vor der Weiterleitung zuständigen Arbeitsämtern übermitteln, soweit es für die Entscheidung über die Weiterleitung an die untere Eingliederungsbehörde oder zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Arbeitsamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die höheren Eingliederungsbehörden dürfen dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes zum Zwecke der Familienzusammenführung Namen, Geburtsdatum und gegenwärtige Anschrift der von ihnen erstaufgenommenen Personen übermitteln. Zum gleichen Zweck dürfen die gleichen Daten erstaufgenommener Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebieten stammen, von den höheren Eingliederungsbehörden dem Kirchlichen Suchdienst (Zentralstelle der Heimatortskarteien) übermittelt werden. Dieser Stelle dürfen zusätzlich der Geburtsort und die Anschrift am 1. September 1939 mitgeteilt werden.