Anlage 1 BauGebVO M-V - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- BauGebVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-108
(zu § 1)
Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
---|---|---|
1 | Baugenehmigung, Vorbescheid | |
1.1 | Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen | |
1.1.1 | für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte | 10 |
mindestens | 50 | |
1.1.2 | im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für je angefangene 1.000 Euro | |
anrechenbare Bauwerte | 7 | |
mindestens | 50 | |
Zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2: Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. | ||
1.1.3 | Zuschlag für in der Baugenehmigung enthaltene, ansonsten gebührenpflichtige Entscheidungen anderer Behörden nach | |
1.1.3.1 | - wasserrechtlichen Vorschriften | 60 bis 5.000 |
1.1.3.2 | - naturschutzrechtlichen Vorschriften | 15 bis 3.000 |
1.1.3.3 | - waldrechtlichen Vorschriften | 100 bis 500 |
1.1.3.4 | - Straßen- und wegerechtlichen Vorschriften | 10 bis 1.000 |
1.1.4 | Zuschlag für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung | 30% der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 |
1.1.5 | Zuschlag für die Durchführung der Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall | 5% der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2 |
Zu den Nummern 1.1.4 und 1.1.5: Wird im Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, kommt der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nicht zur Anwendung. | ||
1.2 | Genehmigung von Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind | 50 bis 250 |
1.3 | Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen | 50 bis 1.000 |
1.4 | Genehmigung von Nutzungsänderungen | 50 bis 1.500 |
Zu Nummer 1.4: Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleiben unberührt. | ||
1.5 | Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von baulichen Anlagen | 50 bis 1.000 |
1.6 | Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt | 50 bis 750 |
1.7 | Verlängerung einer Baugenehmigung | 20% der Gebühr nach den Nummer 1.1 bis 1.6 |
mindestens | 50 | |
1.8 | Teilbaugenehmigung | 50 bis 1.500 |
Zu Nummer 1.8: Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung, soweit sie 150 Euro übersteigt, kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden. | ||
1.9 | Vorbescheid | 50 bis 1.500 |
1.10 | Verlängerung eines Vorbescheides | 50 bis 750 |
Zu den Nummern 1.9 und 1.10: Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden. | ||
2 | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall, Festlegungen und Gestattungen nach den §§ 21 und 22 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Abs. 5 des Bauproduktengesetzes | |
2.1 | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis | 250 bis 5.000 |
2.2 | Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses | 250 bis 1.000 |
2.3 | Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten | 150 bis 3.000 |
2.4 | Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten | 50 bis 1.500 |
2.5 | Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist | 150 bis 3.000 |
2.6 | Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat | 150 bis 2.500 |
2.7 | Erstprüfung von Bauprodukten nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), durch eine anerkannte Prüfstelle | 250 bis 5.000 |
3 | Abweichung, Ausnahme, Befreiung | |
3.1 | Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts | 25 bis 2.500 |
3.2 | Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 und 2 oder § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches | 25 bis 2.500 |
3.3 | Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 4 der EnEV-Durchführungslandesverordnung vom 4. November 2003 (GVOBl. M-V S. 537) | 25 bis 2.500 |
4 | Baulast | |
4.1 | Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung | 50 bis 1.000 |
4.2 | Löschung einer Baulast | 50 bis 250 |
4.3 | Auszug aus dem Baulastverzeichnis oder schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht | |
je Grundstück | 15 | |
5 | Sonstige Amtshandlungen | |
5.1 | Zurückweisung des Bauantrages nach § 69 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern | 50 bis 250 |
5.2 | Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten | 10 bis 1.000 |
Zu Nummer 5.2: Mit der Gebühr sind die aus Reisekosten entstehenden Auslagen abgegolten. | ||
5.3 | Wiederkehrende Überprüfung von Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde | 25 bis 500 |
5.4 | Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfingenieur für Brandschutz | 1.000 bis 2.500 |
Zu Nummer 5.4: Mit der Gebühr sind die aus Aufwandsentschädigung und Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses entstehenden Auslagen abgegolten. | ||
5.5 | Ordnungsbehördliche Verfügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern | 50 bis 5.000 |
5.6 | Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches | 50 bis 300 |
5.7 | Zeugnis nach § 22 des Baugesetzbuches | 50 bis 300 |
5.8 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 oder § 32 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, je Wohnung oder sonstigem Raum höchstens je Gebäude | 50 bis 2.500 |
5.9 | Gastspielprüfbuch | 50 bis 2.500 |
5.10 | Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bauproduktengesetzes | 100 bis 5.000 |
5.11 | andere als in den Nummern 5.1 bis 5.9 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, außer einfachen Auskünften | nach Zeitaufwand |
Zu Nummer 5.11: Die Gebühr ist anzusetzen mit dem Aufwand der unter regelmäßigen Verhältnissen sich ergeben würde. Reisezeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Werden mit einer Dienstreise mehrere Amtshandlungen bei unterschiedlichen Antragstellern verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt für jede angefangene halbe Stunde | ||
5.11.1 | für einen Beamten des höheren Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter | 30 |
5.11.2 | für einen Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter | 20,50 |
5.11.3 | für einen Beamten des mittleren Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter | 15,50 |