Anlage 2 BauGebVO M-V - Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000 (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- BauGebVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-108
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)
Zur Indexzahl und zu den anrechenbaren Bauwerten mit Gültigkeit ab 1. September 2023 siehe Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung vom 27. Juli 2023 (AmtsBl. M-V S. 522, 550).
Nummer | Gebäudeart | anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter |
---|---|---|
1. | Wohngebäude | 95 |
2. | Wochenendhäuser | 83 |
3. | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 128 |
4. | Schulen | 121 |
5. | Kindertageseinrichtungen | 108 |
6. | Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten | 108 |
7. | Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten | 126 |
8. | Krankenhäuser | 141 |
9. | Versammlungsstätten wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos | 108 |
10. | Hallenbäder | 117 |
11. | eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit sie nicht der Nummer 19 zuzuordnen sind | |
11.1 | bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt | |
Bauart schwer 1) | 46 | |
sonstige Bauart | 39 | |
11.2 | der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 | |
Bauart schwer 1) | 39 | |
sonstige Bauart | 32 | |
11.3 | der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | |
Bauart schwer 1) | 32 | |
sonstige Bauart | 25 | |
12. | andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten | 72 |
13. | andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 64 |
14. | mehrgeschossige Verkaufs statten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 97 |
15. | mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 84 |
16. | eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen | 70 |
17. | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 84 |
18. | Tiefgaragen | 130 |
19. | Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude | 34 |
20. | Gewächshäuser | |
20.1 | bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt | 25 |
20.2 | der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 15 |
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um fünf Prozent, bei Hochhäusern um zehn Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um zehn Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 Euro je Quadratmeter, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 2 Abs. 1, hinzuzurechnen.
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen wie Pfahlgründungen, Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte zwei Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden