§ 9 KiStG LSA - Rechtsbehelfe
Bibliographie
- Titel
- Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 614.5
(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheidet die nach der Steuerordnung der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft zuständige Stelle. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Die Klage ist gegen die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft zu richten, die im außergerichtlichen Verfahren über den Rechtsbehelf entschieden hat.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zu Grunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden.