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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 53 BayWG - Wasserbuch

Bibliographie

Titel
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Amtliche Abkürzung
BayWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
753-1-U

(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde führt für die nach § 87 WHG einzutragenden Rechtsakte von Amts wegen das Wasserbuch als Sammlung der Bescheide und Verordnungen mit deren Anlagen und den zugehörigen Planbeilagen. 2Bei rechtzeitig angemeldeten behaupteten alten Rechten und Befugnissen tritt an die Stelle des Bescheids die Anmeldung.

(2) Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.