§ 32 BörsZulV - Angaben über den Emittenten der Zertifikate, die Aktien vertreten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
Der Prospekt muß über den Emittenten der zuzulassenden Zertifikate, die Aktien vertreten, enthalten
- 1.
- 2.die Anteilseigner, denen mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des gezeichneten Kapitals des Emittenten oder der hieraus auszuübenden Stimmrechte gehören;
- 3.den Gegenstand des Unternehmens; werden neben der Ausgabe der Zertifikate weitere Tätigkeiten ausgeübt, so sind deren Merkmale anzugeben und die treuhänderischen Tätigkeiten gesondert aufzuführen;
- 4.eine Zusammenfassung des Jahresabschlusses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden.