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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 19 StiftG - Rechtstellung bestehender Stiftungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG)
Amtliche Abkürzung
StiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
401-5

Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen sind mit Ausnahme des § 2 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.