§ 73 GOLT - Beurkundung der Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
Die vom Landtag gefassten Beschlüsse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgefertigt und der Landesregierung zugestellt.