Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 74 GOLT - Auslegung der Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Während einer Sitzung auftauchende Fragen zur Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Innen- und Rechtsausschuss beschließen.