§ 22 PatAnwO - Zurücknahme der Zulassung aus anderen Gründen

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann zurückgenommen werden,

  1. 1.
    wenn der Patentanwalt infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird oder wenn er in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind;
  2. 2.
    wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Patentanwalts oder mit dem Ansehen der Patentanwaltschaft nicht vereinbar ist;
  3. 3.
    wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 27 Abs. 1 gemachte Auflage erfüllt;
  4. 4.
    wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen Zustellungsbevollmächtigten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat.