§ 22 PatAnwO - Widerruf der Zulassung aus anderen Gründen

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden,

  1. 1.
    wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 27 Abs. 1 gemachte Auflage erfüllt;
  2. 2.
    wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen Zustellungsbevollmächtigten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat.