§ 22 PatAnwO - Widerruf der Zulassung aus anderen Gründen
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden,
- 1.wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 27 Abs. 1 gemachte Auflage erfüllt;
- 2.wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen Zustellungsbevollmächtigten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat.