§ 76 SchulG - Mitwirkung beim Schulträger
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,
- 2.Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,
- 3.Festlegung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen,
- 4.räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen,
- 5.Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
- 6.Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
- 7.Umstellung auf die Ganztagsschule,
- 8.Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts,
- 9.Teilnahme an Schulversuchen.