§ 76 SchulG - Mitwirkung beim Schulträger
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,
- 2.
Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,
- 3.
Festlegung von Schuleinzugsbereichen,
- 4.
räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen,
- 5.
Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
- 6.
Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
- 7.
Umstellung auf die Ganztagsschule,
- 8.
Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts,
- 9.
Teilnahme an Schulversuchen.