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§ 8 LRKG M-VÜbernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LRKG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-3

(1) Die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden bis zur Höhe von 1,25 Deutsche Mark je Übernachtung (einschließlich Frühstück) erstattet. Soweit die Übernachtungskosten die Kosten des Frühstücks einschließen, ist das Tagegeld um 9 Deutsche Mark zu kürzen. Darüber hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. Bei notwendigen Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Übernachtungsgeld 33 Deutsche Mark.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist. Absatz 1 ist weiterhin nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder ihm die Kosten für das Benutzen von Liege- oder Schlafwagen erstattet werden.

(3) Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln werden Übernachtungsgelder (auch im Ausland) nicht gezahlt.