§ 17 AbgG LSA - Anspruch auf Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag eine Altersentschädigung, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Mit dem Beginn des neunten Jahres und für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung jeweils ein Lebensjahr früher, frühestens jedoch mit Vollendung des 55. Lebensjahres.