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§ 3 JAPG - Anrechnung von Vorstudien

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Auf das Studium der Rechtswissenschaft können angerechnet werden:

  1. 1.
    eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zur Dauer von einem Jahr,
  2. 2.
    ein Rechtsstudium an einer Universität außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes bis zu drei Semestern und
  3. 3.
    ein Universitätsstudium anderer Fachrichtung mit bis zu zwei Semestern, wenn Studierende hierdurch in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung gefördert wurden.

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

(2) Anträge nach Absatz 1 sind an das Justizprüfungsamt zu richten. Sie können vor Aufnahme des Studiums gestellt werden.