§ 3 JAPG - Anrechnung von Vorstudien
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Auf das Studium der Rechtswissenschaft können angerechnet werden:
- 1.eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zur Dauer von einem Jahr,
- 2.ein Rechtsstudium an einer Universität außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes bis zu drei Semestern und
- 3.ein Universitätsstudium anderer Fachrichtung mit bis zu zwei Semestern, wenn Studierende hierdurch in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung gefördert wurden.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
(2) Anträge nach Absatz 1 sind an das Justizprüfungsamt zu richten. Sie können vor Aufnahme des Studiums gestellt werden.