§ 25 LWaldG - Genehmigung von Erstaufforstungen
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Erstaufforstungen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Dabei sind auch Belange des Trinkwasserschutzes zu berücksichtigen. Die Forstbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Erstaufforstung, mit standortgerechten Baumarten erfolgt.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
- 1.für Grundflächen in genehmigten Bauleitplänen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Plänen rechtsverbindlich eine andere Verwendung vorgesehen ist, die der Aufforderung zuwiderliefe,
- 2.die Grundfläche nach Maßgabe der landesplanungsrechtlich verbindlichen Programme oder Pläne nicht aufgeforstet werden soll,
- 3.die Erstaufforstung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen würde.
(3) Ist eine Grundfläche ohne die erforderliche Genehmigung oder einer Auflage zuwider aufgeforstet worden und kann die Aufforstung auch nachträglich nicht genehmigt werden, so soll die Forstbehörde deren unverzügliche Beseitigung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anordnen.