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§ 30 HSchG - Aufgabe der gymnasialen Oberstufe

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

1Ziel der gymnasialen Oberstufe ist es, den Schülerinnen und Schülern den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen, sie aber auch in die Lage zu versetzen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten unmittelbar in berufliche Ausbildung und Tätigkeit einzubringen. 2Deshalb ist die gymnasiale Oberstufe offen für die Zusammenarbeit mit den beruflichen Schulen und für die Aufnahme anwendungsbezogener Angebote. 3Diese Zusammenarbeit ist zu fördern.