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§ 143 BbgSchulG - Fortführung von Schulen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

Schulen, denen eine Genehmigung gemäß § 21 Abs. 3 des Ersten Schulreformgesetzes erteilt worden ist, können abweichend von § 8a ohne erneute Genehmigung als Spezialschulen auf der Grundlage eines Schulprogramms fortgeführt werden.