§ 49 LWG - Folgen eines Parteiverbots
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Stellung des Verbotsantrags oder der Verkündung des Urteils angehört haben, ihren Sitz. § 47 Abs. 1 und § 48 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Bewerber, die der verbotenen Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehört haben, für die Mandatsnachfolge unberücksichtigt bleiben. Sind keine geeigneten Mandatsnachfolger vorhanden, so bleiben freigewordene Sitze unbesetzt.