§ 6 SächsHZG - Auswahlverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Amtliche Abkürzung
SächsHZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7

(1) Ist in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen eine Zulassungszahl festgesetzt worden, gelten für die Auswahl der Bewerber Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 und 4, Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 3 und 5 des Staatsvertrages entsprechend, soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wird. Die Studienplatzvergabe wird nach Abzug der Vorabquoten nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 des Staatsvertrages

  1. 1.

    zu 60 bis 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Absatz 2 und

  2. 2.

    im Übrigen zu gleichen Teilen

    1. a)

      nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) und

    2. b)

      nach dem Grad der gemäß § 17 SächsHSG nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium

vorgenommen. Die Höhe der Quote nach Satz 2 Nr. 1 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen ist. Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach dem Grad der gemäß § 17 SächsHSG nachgewiesenen Qualifikation. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 des Staatsvertrages werden nach Satz 2 Nr. 1 und 2 vergeben. Wer den Vorabquoten nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Staatsvertrages unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Satz 2 Nr. 1 und 2 zugelassen werden.

(2) Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 trifft die Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Sie soll ihrer Auswahlentscheidung neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mindestens einen weiteren der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 genannten Auswahlmaßstäbe zugrunde legen. § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Bei Studienbewerbern für den Lehramtsstudiengang ist im Fall der Bewerbung für eine Fächerkombination, die das Fach Sorbisch enthält, der Nachweis vertiefter Kenntnisse der sorbischen Sprache bei der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Verpflichtungen aus Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen angemessen zu berücksichtigen. Die Zahl der Teilnehmer an einem fachspezifischen Auswahlverfahren kann auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme unter Anlegung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Maßstäbe.

(3) In Studiengängen, in denen nach dem Hochschulrecht des Freistaates Sachsen die Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Prüfung nachzuweisen ist, kann neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation das Ergebnis der Prüfung berücksichtigt werden. Dabei sind die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig zu berücksichtigen. Bis zu 30 Prozent der Studienplätze können an Bewerber vergeben werden, die in der Prüfung nach Satz 1 die besten Leistungen erbringen; in diesem Fall kann unter der Voraussetzung, dass die Prüfung nach Satz 1 mindestens einmal wiederholt werden kann, von der Bildung einer Quote nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a abgesehen werden.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird in Studiengängen, die zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen, die Auswahl der Bewerber aufgrund der Maßstäbe getroffen, die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang sind. Die Auswahlmaßstäbe nach § 3 Abs. 1 können zusätzlich herangezogen werden. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze können nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Studiengang ist, aufgeteilt werden.

(5) Landesquoten werden nicht gebildet.

(6) Näheres zu den Auswahlverfahren nach Absatz 1 bis 4 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen ist.