§ 206 LBG - Laufbahn
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Laufbahn der Polizeibeamten ist abweichend von den Bestimmungen der §§ 18 bis 25 eine Aufstiegslaufbahn; sie umfaßt alle Ämter des Polizeidienstes.
(2) Für die Aufstiegslaufbahn des Polizeidienstes sind mindestens zu fordern der erfolgreiche Besuch der Hauptschule oder ein entsprechender Bildungsstand sowie eine Berufsausbildung, die mit mindestens befriedigendem Ergebnis abgeschlossen worden ist.
(3) Das erste Ausbildungsjahr der Polizeibeamten bei der Bereitschaftspolizei gilt als Vorbereitungsdienst im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Das Nähere regelt der Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung.