§ 57 LBG LSA - Befreiung und Ausschluss von Amtshandlungen
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder gegen Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung richten würden.
(2) Beamtinnen und Beamte dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die ihnen oder Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung einen Vorteil verschaffen würden. Dies gilt auch für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.