§ 19 BerlHG - Satzung und Organe der Studierendenschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Zentrale Organe der Studierendenschaft sind

  1. 1.
    die studentische Vollversammlung,
  2. 2.
    das Studentenparlament,
  3. 3.
    der Allgemeine Studentenausschuss.

Die Studierendenschaft kann sich auf Fachbereichsebene in Fachschaften gliedern. Fachschaften können auch standortorientiert und fachbereichsübergreifend gebildet werden. Für die Charité - Universitätsmedizin Berlin kann eine Fachschaft auch hochschulübergreifend gebildet werden.

(2) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studentenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung regelt insbesondere

  1. 1.
    Bildung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren der Organe sowie ihre Amtszeiten,
  2. 2.
    das Verfahren bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans,
  3. 3.
    die Kontrolle über die Haushaltsführung.

(3) Das Studentenparlament besteht an der Freien Universität, der Humboldt-Universität und an der Technischen Universität aus sechzig Mitgliedern, an den anderen Hochschulen aus dreißig Mitgliedern. Es beschließt

  1. 1.
    über grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft,
  2. 2.
    über die Satzung, den Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge,
  3. 3.
    über die Entlastung der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses,
  4. 4.
    über die Wahlordnung zu den Organen der Studierendenschaft.

Das Studentenparlament wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses.

(4) Der Allgemeine Studentenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er ist an die Beschlüsse des Studentenparlaments gebunden und erledigt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft. Seine Mitglieder sind dem Studentenparlament und der studentischen Vollversammlung rechenschaftspflichtig.