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§ 2 HZulG LSA - Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung

Bibliographie

Titel
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Amtliche Abkürzung
HZulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.21

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung wird durch das Ministerium entsandt.

(2) Die Vertreterin oder der Vertreter der staatlichen oder der staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung wird von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit der Landesrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt.