§ 2 HZulG LSA - Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HZulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.21
(1) Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung wird durch das Ministerium entsandt.
(2) Die Vertreterin oder der Vertreter der staatlichen oder der staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung wird von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit der Landesrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt.